Allgemeine Produktschulungsbedingungen
Präambel
Wir begrüßen Sie als neuen gewerblichen Vertragspartner/Produktschulungsgeber (im Folgenden: Trainer) und wünschen Ihnen den bestmöglichen Erfolg für Ihre Tätigkeit als selbständiger Trainer bei der Einzelunternehmerin Yasemin Wendt, Grothenpohl 13, 25436 Moorrege (im Folgenden: Yasemin Wendt) und vor allem viel Freude bei dem Abhalten unserer Schulungen. Im Kontakt mit anderen Menschen und im Umgang mit unserem Produkt steht für uns stets die Anwenderfreundlichkeit und -sicherheit, Seriosität, ein faires Miteinander untereinander sowie die Wahrung der Gesetze und guten Sitten unverrückbar im Vordergrund.
Daher möchten wir Sie bitten, die folgenden ethischen Regeln, ebenso wie unsere Allgemeinen Produktschulungsbedingungen, sehr gründlich zu lesen und sich die Vorgaben zu Ihrem täglichen Leitmotiv für die Ausübung Ihrer Tätigkeit zu machen.
Ethische Regeln für den Umgang mit den Vertriebspartnern von Yawend® Skintech (im Folgenden: Schulungsteilnehmer)
- Trainer gehen stets fair und respektvoll miteinander und mit ihren Schulungsteilnehmern um.
- Trainer sorgen während der Schulungen für das leibliche Wohl der Teilnehmer
- Der Trainer soll während der Schulungen ein ordentliches und gepflegtes Erscheinungsbild abgeben
- Es dürfen keine mündlichen Zusicherungen zu Leistungen von Yasemin Wendt gemacht werden.
- Die Pflichten der nachfolgenden Allgemeinen Produktschulungsbedingungen sind zugleich als ethische Regeln stets einzuhalten.
Ethische Regeln für den Umgang mit anderen Unternehmen
- Zu anderen Wettbewerbern oder sonstigen Vertriebsunternehmen verhalten sich die Trainer von Yasemin Wendt stets fair und ehrlich.
- Systematische und behindernde Abwerbungen von Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern anderer Unternehmen werden unterlassen.
- Herabsetzende, irreführende oder unlautere vergleichende Aussagen zu Leistungen oder Vertriebssystemen anderer Unternehmen sind verboten.
Diese ethischen Regeln vorangestellt, möchten wir Sie nun mit den Allgemeinen Produktschulungsbedingungen von Yawend Skintech vertraut machen.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Produktschulungsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Produktschulungsvertrages zwischen Yasemin Wendt und dem unabhängigen und selbständigen Trainer. Sie sollen die Grundlage eines gemeinschaftlichen, fairen und erfolgreichen Geschäftsverhältnisses bilden.
(2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird der Begriff Trainer in männlicher Form verwendet. Der Begriff gilt im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.
(3) Yasemin Wendt erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Yasemin Wendt ist in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetikprodukten zur äußeren Anwendung tätig. Dabei hat Yasemin Wendt sich spezialisiert auf den Vertrieb des Kosmetikproduktes SPONGLES, das zur äußeren Anwendung auf der Haut bestimmt ist (im Folgenden: „Produkt“).
(2) Der Trainer soll für Yasemin Wendt Schulungen zum Produkt für gewerbliche Wiederverkäufer aus der Kosmetik- und Medizinbranche (im Folgenden: Schulungsteilnehmer) durchführen und erwirbt zu diesem Zwecke eine Schulungserlaubnis von Yasemin Wendt. Schulungsinhalt ist die korrekte Anwendung des Produkts und Erläuterung von dessen Eigenschaften.
Für diese Tätigkeit ist es über den Erwerb der kostenpflichtigen Schulungserlaubnis hinaus nicht erforderlich, dass der Trainer finanzielle Aufwendungen tätigt, er eine Mindestanzahl von Leistungen oder sonstigen Leistungen von Yasemin Wendt abnimmt/erwirbt oder andere Trainer wirbt. Erforderlich ist lediglich die Registrierung. Für seine Tätigkeit als Schulungsgeber erhält der Trainer u.A. eine entsprechende Direktvermittlungsprovision je erfolgreicher Produktvermittlung durch seine Schulungsteilnehmer.
(3) Zusätzlich besteht die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, andere Trainer zu werben. Für diese Tätigkeit erhält der werbende Trainer (sog. Supreme Trainer) bei Erreichen / Erwerb der erforderlichen Qualifikation eine entsprechende Provision auf den Produktumsatz des geworbenen Trainers. Für die Werbung hingegen wird ausdrücklich keine Provision geleistet. Die Provision, ebenso wie die Art und Weise der Auszahlung, richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsplan.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsschluss
(1) Ein Vertragsabschluss ist mit Kapitalgesellschaften (hierunter fallen auch Vereine und Genossenschaften), Personengesellschaften oder mit natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind, die im Besitz eines Gewerbenachweises (z.B. Gewerbescheins) sind, möglich. Ein Vertragsabschluss durch Verbraucher ist nicht möglich. Pro natürliche Person, Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaft (z.B. AG, GmbH, Ltd.) wird nur ein Trainer-Antrag akzeptiert, ebenso wie eine natürliche Person nicht berechtigt ist, sich zusätzlich als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft oder sonst mehrfach indirekt zu registrieren.
(2) Sofern eine Kapitalgesellschaft einen Trainer-Antrag einreicht, sind der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung, sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer und falls nicht vorhanden die Steuernummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber Yasemin Wendt jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Kapitalgesellschaft.
(3) Bei Personengesellschaften sind – sofern vorhanden – der entsprechende Handelsregisterauszug über die Registrierung, sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter, sofern es sich bei einem Gesellschafter ebenfalls um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft handelt, müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter sind gegenüber Yasemin Wendt jeweils persönlich haftbar für das Verhalten der Personengesellschaft.
(4) Soweit Bestell- oder Auftragsformulare verwendet werden, gelten diese als Bestandteil des Vertrages.
(5) Der Trainer kann sich für die Aufnahme seiner Tätigkeit bei Yasemin Wendt online registrieren. Bei der Registrierung ist der Trainer verpflichtet, den Trainer-Antrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen und den Antrag so dann an Yasemin Wendt auf den vorgegebenen Weg zu übermitteln. Zudem akzeptiert der Trainer durch entsprechendes aktives Häkchensetzen diese Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen als zur Kenntnis genommen und akzeptiert dieselben als Vertragsbestandteil.
(6) Yasemin Wendt behält sich das Recht vor, Produktschulungsanträge nach eigenem Ermessen ohne jegliche Begründung abzulehnen.
(7) Für den Fall eines Verstoßes gegen die in den Absätzen (1) bis (3) und (5) Satz 2 geregelten Pflichten ist Yasemin Wendt ohne vorherige Abmahnung berechtigt, den Trainer-Vertrag fristlos zu kündigen. Zudem behält sich die Yasemin Wendt für diesen Fall der fristlosen Kündigung die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.
(8) Der Trainer ist hauptberuflich als Kosmetiker/in, Hautarzt/Hautärztin oder Heilpraktiker/in tätig oder besitzt die entsprechende Berufsqualifikation. Dies ist zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrages.
§ 4 Schulungserlaubnis
(1) Der Trainer erhält von Yasemin Wendt oder ihren Erfüllungsgehilfen eine eintägige Ausbildung zum Produkt (Tagesausbildung). Nach deren erfolgreicher Durchführung erteilt Yasemin Wendt eine Erlaubnis, die dem Trainer die Durchführung der Schulung für Dritte für 12 Monate gestattet (Schulungserlaubnis). Der Erwerb der Schulungserlaubnis ist zwingende Voraussetzungen für die Durchführung dieses Vertrages. Die Tagesausbildung nach S. 1 wird als Präsenzveranstaltung durchgeführt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Schulungserlaubnis erwirbt der Trainer vor der Teilnahme an der Tagesausbildung nach Abs. 1 gegen Zahlung einer Gebühr. Mindestlaufzeit für den Erwerb der Schulungserlaubnis sind zwölf Monate. Der Trainer hinterlegt eine aktuelle, gültige und akzeptierte Zahlungsmethode und autorisiert Yasemin Wendt, das hinterlegte Zahlungsmittel mit der Gebühr zu belasten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verdienststufe des Trainers entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsplan. Dem Trainer ist es ausdrücklich gestattet, die Gebühr in monatlichen Raten zu entrichten.
(3) Die Schulungserlaubnis tritt mit erstmaliger Zahlung in Kraft. Yasemin Wendt stellt dem Trainer pro vollständig absolviertes Jahr ein Zertifikat über die Schulungserlaubnis aus. Die Laufzeit für die kostenpflichtige Schulungserlaubnis verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn der Trainer nicht nach Maßgabe des § 13 dieses Vertrags kündigt.
(4) Für den Fall des Zahlungsverzugs ist Yasemin Wendt nach erfolgloser Mahnung dazu berechtigt, den Trainer im Rahmen des Verdienstplans auf die erste Stufe zu setzen. Der Trainer wird darauf hingewiesen, dass dies den Verlust der erarbeiteten Kunden und weiteren Trainer beinhaltet. Die Rückstufung ist unwiderruflich.
§ 5 Status des Trainers als Unternehmer
(1) Der Trainer handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Trainer zunächst nebenberuflich tätig ist. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter, Franchisenehmer oder Makler von Yasemin Wendt. Es bestehen keine Umsatzvorgaben, Abnahme- oder andere Tätigkeitspflichten. Der Trainer unterliegt mit Ausnahme der vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von Yasemin Wendt und trägt das vollständige unternehmerische Risiko ihres/seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten. Der Trainer hat seinen Betrieb – soweit erforderlich – im Sinne einer ordentlichen Kauffrau/eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben, wozu – soweit erforderlich – auch der Betrieb eigener Praxisräume oder eines im Sinne einer ordentlichen Kauffrau/eines ordentlichen Kaufmanns geführter Arbeitsplatz gehört.
(2) Der Trainer ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Vorgaben (z.B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung, wie auch für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung, sofern erforderlich) eigenverantwortlich. Insoweit versichert der Trainer, alle Provisionseinnahmen, die sie/er im Rahmen seiner Tätigkeit für Yasemin Wendt erwirtschaftet, an ihrem/seinem Sitz ordnungsgemäß zu versteuern. Yasemin Wendt behält sich vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben in Abzug zu bringen bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die/der ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben erwächst, außer der Trainer hat den Schaden oder die Aufwendung nicht zu vertreten. Von Yasemin Wendt werden keine Sozialversicherungsbeiträge für den Trainer entrichtet.
§ 6 Freiwillige vertragliche Widerrufsbelehrung
Sie registrieren sich bei Yasemin Wendt als Unternehmer und nicht als Verbraucher, so dass Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Gleichwohl räumt Yasemin Wendt Ihnen nachfolgendes freiwilliges 14-tägiges, vertragliches Widerrufsrecht ein.
Freiwilliges Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (per Brief oder E-Mail) an die in § 1 genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse widerrufen. Die Frist beginnt mit der Bestätigung des übermittelten Trainer-Antrages. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels/ der E-Mail) des Widerrufs.
Widerrufsfolgen:
Nach Ihrem Widerruf können Sie alle als Trainer bezogenen, ungeöffneten und wiederverkaufbaren Produkte und auch die Schulungserlaubnis gegen Erstattung der dafür geleisteten vollständigen Zahlungen an Yasemin Wendt zurückgeben/zurückabwickeln. Die Rücksendung physikalischer Produkte hat auf Kosten und Gefahr des Trainers zu erfolgen. Nach Eingang der rückgesendeten physikalischen Produkte und Prüfung derselben auf Mangelfreiheit, Ungeöffnetheit und Widerkaufbarkeit wird der Kaufpreis zu 100 % zurückgezahlt. Die Vertragspartnerschaft endet mit Zugang des Widerspruchs.
Ein Trainer kann sich nach dem Widerruf seiner alten Position erneut bei Yasemin Wendt registrieren. Voraussetzung ist, dass der Widerruf der letzten Registrierung des Trainers mindestens 6 Monate zurückliegt und der widerrufende Trainer in dieser Zeit keine Aktivitäten für Yasemin Wendt verrichtet hat.
§ 7 Nutzung des Backoffices
(1) Der Trainer erwirbt mit der Registrierung ein unentgeltliches Recht zur Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Backoffices.
(2) Das Nutzungsrecht im Sinne des Absatzes (1) ist ein einfaches, auf das konkrete Backoffice bezogenes, nicht übertragbares Nutzungsrecht; dem Trainer steht kein Recht zur Änderung, Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung des Backoffices ebenso wenig wie ein Recht zur Erteilung von Unterlizenzen zu.
§ 8 Pflichten des Trainers
(1) Dem Trainer ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, die Rechte von Yasemin Wendt, deren Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dabei gilt insbesondere auch das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und des Versendens von unerwünschten und nicht eingewilligten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxe oder Werbe-SMS (Spam), ebenso wie Social-Media-Spams oder sonstige unerlaubte Nachrichtenformen.
(2) Besondere Werberichtlinien:
(a) An keiner Stelle und auf keinem Werbemittel darf der Trainer Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei Yasemin Wendt machen. Vielmehr besteht stets die Verpflichtung potentielle Trainer im Rahmen von Anbahnungsgesprächen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Erzielung eines Einkommens nur durch sehr intensive und kontinuierliche Arbeit möglich ist.
(b) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen keine Provisionen vortäuschen, die als „Kopfprämie“ oder sonstige Provision im Zusammenhang mit dem bloßen Anwerben eines neuen Trainers zu verstehen sind oder sonst Handlungen vornehmen, die den Schein erwecken, dass das beworbene Vertriebssystem ein rechtswidriges Vertriebssystems, nämlich ein illegales progressives Schneeballsystem oder Pyramidensystem oder sonst ein betrügerisches Vertriebssystem ist. Es darf nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Kauf von Leistungen erforderlich ist, damit ein Trainer für Yasemin Wendt tätig werden kann.
(c) Vertriebs- und Vermarktungshandlungen dürfen sich nicht an Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Personen richten und nutzen keinesfalls deren Alter, Krankheit oder beschränkte Einsichtsfähigkeit aus, um Interessierte zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen. Bei Kontakten zu sogenannten sozial schwachen oder fremdsprachigen Bevölkerungsgruppen werden die Trainer die gebotene Rücksicht auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Einsichts- und sprachliche Verständnisfähigkeit nehmen und insbesondere alles unterlassen, was die Angehörigen solcher Gruppen zu ihren Verhältnissen nicht entsprechenden Bestellungen veranlassen könnte.
(d) Es dürfen keine Vertriebs- und Vermarktungshandlungen vorgenommen werden, die unangemessen, illegal oder unsicher sind bzw. auf die ausgewählten Adressaten unzulässigen Druck ausüben.
(e) Der Interessent wird nicht zur Abnahme von Leistungen durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen, ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile, veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind. Die Trainer werden alles unterlassen, was den Interessenten bestimmen könnte, das unterbreitete Angebot lediglich deshalb anzunehmen, um dem Anbieter einen persönlichen Gefallen zu tun, ein unerwünschtes Gespräch zu beenden oder in den Genuss eines Vorteils zu kommen, der nicht Gegenstand des Angebotes ist oder um sich für die Zuwendung eines solchen Vorteils erkenntlich zu zeigen.
(f) Ein Trainer darf nicht behaupten, dass der Vergütungsplan oder die Leistungen von Yasemin Wendt von einer staatlichen Behörde genehmigt oder zugelassen sind oder unterstützt werden oder von einer Rechtsanwaltskanzlei als rechtssicher eingestuft wird.
(g) Aufgrund strenger Regulierungen in Bezug auf Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und anderer Leistungen aus dem Gesundheitsbereich soll ausschließlich das Werbematerial verwendet werden, das von Yasemin Wendt geprüft ist und zur Verfügung gestellt wird. Es dürfen im Rahmen der Tätigkeit und Werbung keine Aussagen bezüglich der Sicherheit der Produkte, deren therapeutischer Wirkung oder Heilwirkung erfolgen, es sei denn, diese sind offiziell von Yasemin Wendt genehmigt und/oder finden sich in dem offiziellen Werbematerial von Yasemin Wendt wieder. Außerdem dürfen die Trainer nicht suggerieren, dass Yasemin Wendt-Produkte zur Behandlung, Vorbeugung, Diagnose oder Heilung von Krankheiten genutzt werden können. Yasemin Wendt verbietet ferner jegliche Aussage bezüglich medizinischer Wirkung von Yasemin Wendt -Produkten, ebenso wie die Leistungen nicht als Drogen, Rauschmittel oder ähnliche Produkte vermarktet werden dürfen. Der Trainer darf z.B. nicht behaupten, dass die Leistungen von Yasemin Wendt bei der Behandlung von Krankheiten, insbesondere Hauterkrankungen helfen. Es dürfen keine wissenschaftlichen Publikationen, Literatur oder Zeugnisse verwendet oder veröffentlicht werden, die von Doktoren oder Wissenschaftlern in Bezug auf Yasemin Wendt-Leistungen oder deren Zutaten verfasst wurden.
(3) Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Websites, Verkaufsunterlagen, Verkaufskonzepte, Zeitungs- oder Zeitschriftenwerbeanzeigen, eigener Produktbroschüren, Videocontent, Fernsehwerbung, Audiocontent, die Erstellung eigener Internetauftritte, einschließlich professioneller Social-Media-Geschäftsauftritte oder sonstiger selbständig erstellter Verkaufs- oder Werbemittel ist nur nach vorherigem ausdrücklichem schriftlichem oder via E-Mail erteiltem Einverständnis von Yasemin Wendt gestattet, das im freien Ermessen von Yasemin Wendt liegt. Die entsprechende Anfrage zum Erhalt des Einverständnisses ist via E-Mail an info@yawend.com zu übersenden.
(4a) Es ist untersagt, mit mehreren Trainern eine Internetseite, ein Internetportal, eine Social-Media-Präsenz oder eine sonstige Online-Anwendung zu betreiben.
(4b) Für den Fall, dass der Trainer die Leistungen von Yasemin Wendt in anderen Internet Medien, wie z.B. sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, YouTube, Twitter oder Instagram), Online Blogs oder Chatrooms (z.B. WhatsApp oder Snapchat) bewirbt, darf sie/er stets nur die offiziellen Yasemin Wendt Werbeaussagen verwenden, muss sich leicht erkennbar mit ihrem/seinem vollständigen Namen (anonyme oder unter einem Pseudonym erfolgte Postings sind verboten) identifizieren und darf an keiner Stelle Angaben über ihr/sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei Yasemin Wendt machen oder für eine Tätigkeit bei Yasemin Wendt als Arbeitnehmer oder Ähnlichem werben, ebenso wie sie/er die Social-Media-Werbung nur im Rahmen seiner eigenen privaten Social-Media-Kanäle nebenbei und zusätzlich durchführen darf und ohne vorherigem ausdrücklichem schriftlichem oder via E-Mail erteiltem Einverständnis von Yasemin Wendt keine professionellen Social-Media-Geschäftsauftritte erstellen darf. Vor Inbetriebnahme eines eigenen Social-Media-Geschäftsauftritts ist der Trainer verpflichtet, die Social-Media-Präsenz und/oder -kanal Yasemin Wendt per E-Mali an info@yawend.com zur Prüfung zu übersenden. Der Trainer ist verpflichtet, in seiner Social-Media-Präsenz und/oder -kanal einen entsprechenden Link zu der Website von Yasemin Wendt zur Verfügung einzufügen.
(4c) Die Trainerdürfen keine Online-Kleinanzeigen (einschließlich Craigslist) verwenden, um die Schulungen und sonstigen Leistungen von Yasemin Wendt zu bewerben und/oder zu vertreiben.
(4d) Die Trainer dürfen Bannerwerbung auf einer Website platzieren, vorausgesetzt, sie verwenden die von Yasemin Wendt geprüften und genehmigten Vorlagen und Bilder und halten sich an die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben (insbesondere das Verbot der Einkommensangaben und Heilaussagen). Alle Bannerwerbung muss mit der Website des Trainers verlinkt sein.
(5) Die Schulungen dürfen im Rahmen des geltenden Rechts widerruflich in Vier- oder Mehr-Augen-Gesprächen, auf Homeparties, Online-Homeparties, Online-Netzwerkveranstaltungen und/oder in Online-Konferenzen von den Trainern vorgestellt (nicht verkauft) werden. Auf eigenen Internetseiten, anderen Verkaufsplätzen, insbesondere großen allgemeinem Ladengeschäften (wie z.B. Supermärkten, Discountern oder Einkaufketten) oder Restaurants, auf Internethandelsplattformen wie z.B. eBay, Amazon, in Fernsehverkaufsshows, via Telemarketing, Teletextmarketing oder via vergleichbarer Verkaufskanäle, dürfen die Schulungen nicht angeboten werden. In gesundheitsbezogenen Einzelhandelsläden wie z.B. Drogerien, Apotheken, Friseurgeschäften, Beauty- oder Kosmetik Studios, Fitnessstudios, physiotherapeutischen Praxen, vergleichbaren Praxen ist das Bewerben von Schulungen von Yasemin Wendt bis auf Widerruf, der im freien Ermessen von Yasemin Wendt liegt, gestattet.
(6) Es ist dem Trainer grundsätzlich untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen, Schulungs-Tools, andere Leistungen von Drittunternehmen oder sonstige im Zusammenhang mit dem Yasemin Wendt Geschäft stehende Leistungen an Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner von Yasemin Wendt zu verkaufen oder sonst zu vertreiben.
(7) Die Schulungen dürfen von den Trainern ferner ebenfalls nach schriftlicher Zustimmung von Yasemin Wendt auf Messen und Fachausstellungen präsentiert werden.
(8) Der Trainer darf im geschäftlichen Verkehr nicht den Eindruck vermitteln, dass sie/er im Auftrag oder im Namen von Yasemin Wendt handelt. Vielmehr ist sie/er verpflichtet, sich als „unabhängige/r Yasemin Wendt Trainer“ vorzustellen. Internet-Homepages, Briefpapier, Visitenkarten, Autobeschriftungen sowie Inserate, Werbeunterlagen und dergleichen müssen grundsätzlich den Zusatz „unabhängige/r Yasemin Wendt Vertriebspartnerin/Vertriebspartner“ aufweisen und dürfen ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis nicht das Kennzeichen Yasemin Wendt und/oder die Marken, Werktitel, geschäftliche Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von Yasemin Wendt beinhalten. Dem Trainer ist es ferner untersagt, im Namen von Yasemin Wendt für oder im Interesse bzw. im Namen des Unternehmens Kredite zu beantragen und aufzunehmen, Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen einzugehen, Bankkonten zu eröffnen, sonstige Verträge abzuschließen oder sonst verpflichtende Willenserklärungen abzugeben. Dem Trainer wird weder eine Inkassovollmacht eingeräumt, noch eine Vollmacht, Yasemin Wendt gegenüber Dritten zu vertreten. Ebenso wenig hat der Trainer für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem vermittelten Geschäft einzustehen.
(9) Der Trainer ist im geschäftlichen Verkehr nicht berechtigt, Marken von mitbewerbenden Firmen negativ, herabwertend oder sonst wie gesetzeswidrig zu nennen bzw. andere Unternehmen negativ oder herabwertend zu bewerten oder negative, herabwertende oder sonst wie gesetzeswidrige Bewertungen zur Abwerbung von Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartnern anderer Unternehmen einzusetzen.
(10) Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien, Produktlabel etc. (einschließlich der Lichtbilder) von Yasemin Wendt sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen über das vertraglich gewährte Nutzungsrecht von den Trainern ohne vorheriges ausdrückliches schriftliches Einverständnis von Yasemin Wendt weder ganz noch in Auszügen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden. Nach Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet sich der Trainer, die von Yasemin Wendt erhaltenen Unterlagen an diese vollständig herauszugeben.
(11) Die Verwendung des Kennzeichens Yasemin Wendt und/oder der Marken, Werktitel, Produktbezeichnungen und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von Yasemin Wendt sind über die Verwendung der durch Yasemin Wendt bereit gestellten Marketingmaterialien nicht erlaubt. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains. Yasemin Wendt kann verlangen, dass Internetdomains, die den Namen Yasemin Wendt und/oder die Marken, Werktitel, Produktbezeichnung und geschäftlichen Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichen von Yasemin Wendt verwenden, gelöscht werden und/oder an Yasemin Wendt übertragen werden. Die reinen Übernahmekosten der Provider, nicht aber sonstige Kosten oder eine Lizenz oder sonstige Entschädigung für die Domain, werden von Yasemin Wendt für den Fall der Übernahme übernommen. Es ist ferner die Anmeldung eigener Marken, Werktitel oder sonstiger Schutzrechte verboten, die eine/n ggf. in einem anderen Land/Gebiet eingetragene oder sonst geschützte Marke, Produktbezeichnung, Werktitel oder geschäftliche Bezeichnungen von Yasemin Wendt enthalten. Vorgenanntes Verbot gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen oder Leistungen. Ebenso ist es untersagt, bei sogenannten Suchmaschinen-Werbung (z.B. GoolgeAdWords), Sponsored-Links-Werbung, Internet-Werbeplätze-Marketing oder vergleichbaren Online-Werbe-Handlungen Kennzeichen, Marken, Werktitel oder sonstige Schutzrechte von Yasemin Wendt zu verwenden. Schließlich untersagt ist auch die Umfüllung und/oder Umverpackung von Produkten von Yasemin Wendt.
(12) Ein Trainer kann sich nach Kündigung seiner alten Position erneut bei Yasemin Wendt registrieren. Voraussetzung ist, dass die Kündigung und die Bestätigung der Kündigung durch Yasemin Wendt für die alte Position des Trainers mindestens 6 Monate zurückliegen und der kündigende Trainer in dieser Zeit keine Aktivitäten für Yasemin Wendt verrichtet hat. Von dieser Wartezeit ausgenommen sind die Fälle, in denen eine Trainer nach Kündigung seiner alten Position sich als Supreme Train & Trainer bewirbt. In diesem Fall muss der Trainer keine 6-monatige Wartezeit einhalten.
(13) Dem Trainer ist es nicht erlaubt auf Presseanfragen über Yasemin Wendt, deren Produkte, den Yasemin Wendt Vergütungsplan oder sonstige Yasemin Wendt Leistungen zu antworten. Der Trainer ist verpflichtet, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an Yasemin Wendt an info@yawend.com weiterzuleiten.
(14) Der Trainer verpflichtet sich – soweit möglich – sicherzustellen, dass die durch Schulungen gewonnenen Kundendaten ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit für Yasemin Wendt verwendet werden und insbesondere nicht an sonstige Dritte oder für Leistungen Dritter weitergeleitet und/oder verwendet werden.
(15) Der Trainer darf nur in solchen Staaten Leistungen für Yasemin Wendt bewerben und vertreiben oder neue Trainer gewinnen, die offiziell von Yasemin Wendt eröffnet wurden.
(16) Der Trainer ist verpflichtet, Yasemin Wendt umgehend und wahrheitsgemäß von Verstößen gegen die Regeln der Allgemeinen Produktschulungsbedinungen und der Yasemin Wendt Verhaltensrichtlinien, sowie aller sonstiger Bestimmungen, Mitteilung zu machen.
§ 9 Pflichten von Yawend Skintech
(1) Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird Yasemin Wendt die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Trainer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Trainer insbesondere
a) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
b) Zugang zu ihren IT-Systemen einräumen, soweit dies für die Durchführung der Schulung erforderlich ist; und
c) die übermittelten Schulungsunterlagen in geeigneter Form zugänglich machen, sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Trainers zugeordnet wurden.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
§ 10 Schulungsleistungen des Trainers
(1) Eine Schulung des Trainers sollte insgesamt mindestens 5 Zeitstunden umfassen. Der Trainer ist bei der Wahl der Kalenderdaten, der Teilnehmerzahl und des Durchführungsortes innerhalb des Bundeslands ausweislich der erteilten Schulungserlaubnis frei. Die Schulung ist vom Trainer höchstpersönlich durchzuführen. Zu den Durchführungsmodalitäten wird auf die Broschüre von Yasemin Wendt verwiesen.
(2) Darüber hinaus erbringt der Trainer die folgenden Leistungen:
a) Bereitstellen der Schulungsunterlagen in elektronischer und schriftlicher Form (Skript, Übungsaufgaben mit Lösungen, Handouts etc.).
b) Beantworten von Fragen zu den Schulungsinhalten via E-Mail vor und nach der Schulung;
(3) Das den Schüler bereitzustellende Schulungsmaterial (z.B. Lernskript, Flyer, Starter Kits, Tüten und sonstiges Material) erwirbt der Trainer auf eigene Kosten.
(4) Die Schulung erfolgt in deutscher Sprache. Schulungsunterlagen sind in der Sprache der Schulung auszuhändigen. Die Verwendung üblicher englischsprachiger Fachbegriffe ist zulässig.
§ 11 Wettbewerbsverbot
(1) Dem Trainer ist es erlaubt, für andere Unternehmen, selbst wenn diese Wettbewerber sind, Leistungen und/oder Dienstleistungen zu vertreiben.
(2) Ungeachtet der in Absatz 1 formulierten Erlaubnis ist es dem Trainer nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen, ebenso wie Werbematerialien und vergleichbare Inhalte, für den Betrieb des Yasemin Wendt -Geschäfts an andere Yasemin Wendt Trainer zu vertreiben.
(3) Soweit der Trainer gleichzeitig für mehrere Unternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (nebst seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit für das andere Unternehmen geschieht. Insbesondere darf der Trainer andere als Yasemin Wendt Produkte nicht zur selben Zeit, am selben Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite, Facebook-Seite, sonstigen Social Media Plattform oder Internetplattform anbieten.
(4) Außerdem ist es dem Trainer ausdrücklich untersagt, Yasemin Wendt-Trainer für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben.
(5) Dem Trainer ist es zudem untersagt, durch den Abschluss eines Trainervertragspartnervertrages gegen andere Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner- oder sonstige Vertriebsverträge, die sie/er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch Wirkung entfalten, zu verstoßen.
§ 12 Geheimhaltung
Der Trainer hat absolutes Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Yasemin Wendt und über ihre Struktur zu wahren. Zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und zugleich Eigentumsrechten von Yasemin Wendt gehören insbesondere auch die Informationen zu den Downline- Aktivitäten und – Platzierungen, ebenso wie der Downline-Genealogie und die darin enthaltenen Informationen, die Vertriebspartnerinnen/Vertriebspartner-, Kunden- und Vertragspartnerdaten, ebenso wie die Informationen über Geschäftsbeziehungen von Yasemin Wendt und seiner verbundenen Unternehmen und sonstigen Anbietern und Lieferanten. Diese Verpflichtung dauert auch nach Beendigung des Trainerpartnervertrages fort.
§ 13 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung
(1) Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 8 geregelten Pflichtendes Trainers erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch Yasemin Wendt unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung. Der Trainer verpflichtet sich, etwaige Abmahnkosten, insbesondere die für die Abmahnung anfallenden Anwaltskosten, zu ersetzen.
(2) Es wird ausdrücklich auf § 15 Absatz (2) hingewiesen, nach dem Yasemin Wendt bei einem Verstoß gegen die in §§ 11 und 12 geregelten Pflichten, ebenso wie bei einem besonders schweren Verstoß gegen die in § 8 geregelten Pflichten, sonstiges geltendes vertragliches oder gesetzliches Recht, ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, aber nach freien Ermessen auch die Maßnahmen nach § 13 (1) bei einer erstmaligen Pflichtverletzung zu ergreifen berechtigt ist. Ungeachtet des in § 15 Absatz (2) geregelten sofortigen außerordentlichen Kündigungsrechtes hat Yasemin Wendt das Recht, in Einzelfällen bei Eintritt einer der vorgenannten Pflichtverletzungen nach eigenem freien Ermessen vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung im Sinne des Absatzes (1) auch mit verkürzter Behebungsfrist auszusprechen.
(3) Kommt es nach Ablauf der durch die Abmahnung gesetzten Behebungsfrist erneut zu demselben oder einem kerngleichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht beseitigt, so wird unmittelbar eine in das Ermessen von Yasemin Wendt gestellte und im Streitfall durch das zuständige Gericht zu prüfender Vertragsstrafe fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der Trainer zu ersetzen verpflichtet ist.
(4) Der Trainer haftet ungeachtet der verwirkten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die Yasemin Wendt durch eine Pflichtverletzung des Trainers entstehen, außer der Trainer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
(5) Der Trainer stellt Yasemin Wendt, für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der vertraglich geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des Trainers gegen geltendes Recht, auf die erste Anforderung durch Yasemin Wendt von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der Trainer insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten, zu übernehmen, die Yasemin Wendt in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 14 Verbot von Heilsversprechen; Irreführende Werbung; Durchführungsort
(1) Der Trainer schult seine Kunden und Interessenten ehrlich und aufrichtig und klärt etwaige Missverständnisse zum Produkt im Rahmen der Schulung auf. Alle Informationen zum Produkt müssen umfassend sein und der Wahrheit entsprechen. Dem Trainer ist es untersagt, unwahre, irreführende oder überzogene Aussagen oder gar Versprechungen in jeglicher Form zum Produkt von Yasemin Wendt zu machen.
(2) Auch für den Fall, dass der Trainer das Produkt in anderen Internetmedien wie z.B. auf eigenen Websites, sozialen Netzwerken (z.B. Facebook oder Instagram), Online Blogs oder Chatrooms bewirbt, darf er stets nur die offiziellen Werbeaussagen von Yasemin Wendt verwenden und muss sich leicht erkennbar mit seinem vollständigen Namen (anonyme oder unter einem Pseudonym erfolgte Postings sind verboten) und der Bereitstellung eines ordnungsgemäßen Impressums (soweit erforderlich) identifizieren. Ferner muss der Trainer bei der Bewerbung auf eigenen Internetseiten oder in anderen Internetmedien ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich nicht um eine offizielle Werbung oder Präsenz der Yasemin Wendt handelt. Der Trainer darf nicht im Namen von Yasemin Wendt Verträge abschließen, Zahlungen entgegennehmen oder weiterleiten oder sonst Willenserklärungen abgegeben.
(3) Der Schulungsteilnehmer wird nicht zur Abnahme von Produkten durch unseriöse und/oder irreführende Versprechen, ebenso wenig wie durch Versprechen besonderer Vorteile, veranlasst, wenn diese Vorteile an zukünftige, ungewisse Erfolge gekoppelt sind.
§ 15 Vertragslaufzeit; Kündigung
(1) Der Produktschulungsvertrag wird für 12 Monate vereinbart. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht zuvor von einer Partei unter Einhaltung der Kündigungsform mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt wird.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund für eine Kündigung durch Yasemin Wendt liegt vor bei einem Verstoß gegen eine der in diesem Vertrag geregelten Pflichten oder gesetzlichen Vorgaben, wenn der Trainer mit seiner Beseitigungspflicht auf eine Abmahnung durch Yasemin Wendt nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Bei besonders schwerem Verstoß gegen vertragliches oder gesetzliches Recht ist Yasemin Wendt ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht unbeschadet weiterer Ansprüche.
(3) Nach der Beendigung eines Vertrages durch ordentliche Kündigung ist ein erneuter Vertragsschluss nach Ablauf einer Frist von mindestens 6 Monaten möglich.
(4) Mit der Beendigung des Vertrages steht dem Trainer kein Recht auf Provisionierung mehr zu. Dies gilt nicht für bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgreich vermittelte Verträge. Der Anspruch auf diese Provisionen bleibt unberührt. Ferner steht dem Trainer mit der Beendigung des Vertrages kein Handelsvertreterausgleichsanspruch zu, da der Trainer nach Maßgabe des § 5 (1) kein Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
(5) Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist ausgeschlossen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 16 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten ersten Monatsgebühr aus § 4 Abs. 2 erhält der Trainer an den Schulungsunterlagen für die Teilnehmer ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Schulungsunterlagen für eigene interne Zwecke zu nutzen. Yasemin Wendt stellt dem Trainer Ihre Schulungsunterlagen (ein Starter Kit und eigene Unterrichtsunterlagen bzw. Skripte) bereit und überträgt diese an den Trainer. Etwaige Unterlagen, die an die Schüler ausgehändigt werden sollen sowie ein Starter Kit für die Schüler erstellt und erwirbt der Trainer auf eigene Kosten, siehe auch § 10 Abs. 3. Kommt der Trainer der weiteren Zahlung seiner Monatsgebühr nicht nach, ist Yasemin Wendt berechtigt, die Schulungsunterlagen umgehend herauszuverlangen.
(2) Das Nutzungsrecht des Trainers nach Abs. 1 umfasst auch das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und für eigene interne Zwecke zu nutzen, einschließlich der Speicherung. Eine Weitergabe der Schulungsunterlagen jeglicher Art an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
§ 17 Preisempfehlung /Anpassung der Preise und Provisionen
Yasemin Wendt behält sich, insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Marktlage vor, die von den Trainern zu zahlenden Preisen oder Nutzungsentgelte zu Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen oder rechtlichen Änderungen erforderlich ist. Yasemin Wendt wird Änderungen mit einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderung unter konkreter Benennung der künftigen Vertragsänderung via E-Mail oder im Backoffice des Trainers ankündigen. Der Trainer hat das Recht, der Änderung zu widersprechen oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Im Falle des Widerspruchs ist Yasemin Wendt berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Sofern der Trainer bis zum Inkrafttreten der Änderung den Vertrag nicht kündigt oder der Änderung nicht widerspricht, treten die Änderungen ab dem in der Änderungsankündigung genannten Zeitpunkt in Kraft. Yasemin Wendt ist verpflichtet, die Trainer in der erfolgten Änderungsankündigung auf die Bedeutung ihres Schweigens hinzuweisen.
§ 18 Kostenlose Werbemittel, Zuwendungen
Sämtliche kostenlose Werbemittel und sonstigen Zuwendungen von Yawend Skintech können mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen werden.
§ 19 Vergütung; Provision; Bedingungen
(1) Als Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung des Produkts durch seine Schulungsteilnehmer und für das erfolgreiche Abhalten von Schulungen erhält der Trainer Provisionen sowie andere Vergütungen, die sich einschließlich der jeweiligen Qualifikationsanforderung aus dem Yasemin Wendt-Vergütungsplan ergeben. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der Trainer in seinem Backoffice abrufen kann, und der im Backoffice jeweils einsehbar ist. Mit der Zahlung der Vergütung sind alle Kosten des Trainers für die Aufrechterhaltung und Durchführung seines Geschäftes, soweit sie nicht gesondert vertraglich vereinbart sind, abgedeckt. Die Vergütung für die Schulungen erfolgt erst nach deren erfolgreicher Durchführung.
(2) Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne von Absatz (1) dieses Vertrages liegt nur dann vor, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Endkunden und dem Schulungsteilnehmer bzw. Vertriebspartner von Yasemin Wendt wirksam zustande gekommen ist. Ein Vergütungsanspruch entsteht ferner erst dann, wenn die Zahlung seitens des Kunden auf dem Konto von Yasemin Wendt gutgeschrieben ist und alle sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Ein Provisionsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn
a.) der Endkunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht,
b.) der Vertrag durch den Kunden rechtswirksam angefochten wird,
c.) der Kundenauftrag widerrechtlich zustande gekommen ist,
d.) Yasemin Wendt die Annahme des Vertrages ablehnt,
e.) fehlerhafte unvollständige Kundenaufträge eingereicht werden.
Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Vermittlung, entweder durch betrügerische oder missbräuchliche Maßnahmen des Kunden, des Schulungsteilnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen kein Provisionsanspruch.
Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Vermittlung, entweder durch betrügerische oder missbräuchliche Maßnahmen des Kunden, des Schulungsteilnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen kein Provisionsanspruch.
(4) Yasemin Wendt behält sich das Recht vor, den Trainern vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen und auch jederzeit später zum Nachweis ihrer/seiner Identität, Adresse und ihrer/seiner Gewerbeanmeldung (z.B. Vorlage des Gewerbescheins) aufzufordern. Der Gewerbe-,Identitäts- und Adressnachweis kann nach Wahl von Yasemin Wendt in Form einer Kopie der Gewerbeberechtigung und des Personalausweises oder Reisepasses gegebenenfalls in Verbindung mit einer aktuellen Strom-, Gas-Wasser- oder sonstigen Verbrauchsrechnung oder einem anderen Melderegisternachweis (nicht älter als einen Monat) auf dem vorgegebenen elektronischem Weg erfolgen und hat unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen, nach der Aufforderung zu geschehen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften oder eingetragenen Kaufleuten ist ein Identifikationsnachweis der verantwortlichen Person (z.B. Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter) und – sofern eine Eintragung in das Handelsregister erfolgte – eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht älter als einen Monat) vorzulegen. Ferner muss der Trainer vor der erstmaligen Auszahlung von Provisionen seine Bankdaten bekanntgeben.
(5) Der Trainer gibt bei der Registrierung wahrheitsgemäß an, ob er sich als Kleingewerbetreibender oder als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer bei Yasemin Wendt registriert. Registriert sich der Trainer als Kleinunternehmer, wird er Yasemin Wendt unter Mitteilung ihrer/seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer unverzüglich informieren, sobald sie/er im Rahmen ihrer/seiner gewerblichen Tätigkeit zur Zahlung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) optiert oder die Kleinunternehmergrenzen überschreitet.
(6) Provisionen des Trainers werden monatlich gutgeschrieben und monatlich zum 5. Des Folgemonats ausgezahlt und können, soweit ein abweichendes Konto nicht ausdrücklich gesondert durch Yasemin Wendt schriftlich akzeptiert wurde, nur auf Konten ausbezahlt werden, die auf seinen Namen oder einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft lauten, die in einem Vertragsverhältnis mit Yasemin Wendt stehen. Auszahlungen auf fremde Konten oder an eine fremde Bankverbindung können nicht vorgenommen werden.
(7) Die Vertragspartner sind sich einig, dass keine Ansprüche auf eine höhere als die diesem Vertrag zugrundeliegende Provision bestehen oder geltend gemacht werden können. Durch die Provision sind alle Ansprüche des Trainers abgegolten, insbesondere sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien, ebenso wie sämtliche weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen. Mit der Zahlung der Vergütung gemäß Absatz (1) sind ferner alle Leistungen des Trainers abgegolten, insbesondere auch für die Herstellung und Pflege des Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnerbestandes, des Kundenstockes, ebenso wie das daraus resultierende zukünftige Marktpotential und bestehen im Sinne einer Vorauszahlung hierfür, so dass im Falle der Beendigung des Vertrages, durch welche Partei aus welchem Grund auch immer, keine Abfindungen und/oder Ausgleichsansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer durch Yasemin Wendt zu leisten sind. Auf § 16 Absatz (5) wird ausdrücklich verwiesen.
(8) Yasemin Wendt ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt. Außerdem ist Yasemin Wendt zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen der Auszahlung von Provisionen berechtigt, wenn nicht alle vertraglich oder gesetzlich erforderlichen Dokumente vor der erstmaligen Auszahlung vorliegen. Für den Fall der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts von Provisionsauszahlungen seitens Yasemin Wendt gilt als vereinbart, dass der Trainer kein Zinsanspruch für den Zeitraum des Provisionsrückbehaltes zusteht.
(9) Yasemin Wendt ist berechtigt, Forderungen, die Yasemin Wendt gegen die Trainer zustehen, mit deren Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen. Der Trainer ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(10) Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen des Trainers aus Vertriebspartnerinnen-/Vertriebspartnerverträgen sind ausgeschlossen, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet, soweit dem zwingendes Recht nicht entgegensteht.
(11) Der Trainer wird die erteilten Abrechnungen alsbald prüfen und eventuelle Einwände Yasemin Wendt unverzüglich mitteilen. Sämtliche Provisionsansprüche ergeben sich aus dem jeweils gültigen Vergütungsplan, den der Trainer in seinem Backoffice abrufen kann, und der im Backoffice jeweils einsehbar ist. Fehlerhafte Provisionen, Boni oder sonstige Zahlung sind Yasemin Wendt binnen 60 Tagen ab Zeitpunkt der fehlerhaften Zahlung schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Boni oder sonstige Zahlung als genehmigt.
(12) Die Provisionen werden unter Berücksichtigung der Yasemin Wendt Zahlungsmodalitäten und Auszahlungsarten wöchentlich und monatlich ausgekehrt. Yasemin Wendt behält sich das Recht vor, Provisionen erst ab einem Gesamtbetrag von 25,00 € zu überweisen. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden die Provisionsansprüche auf dem bei Yasemin Wendt für die Trainer geführten Verrechnungskonto fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der Mindestauszahlungshöhe an den Trainer ausgezahlt.
(13) Sind 6 Monaten seit der letzten vom Trainer durchgeführten Schulung vergangen, entfällt der Provisionsanspruch hinsichtlich der Verkäufe durch ehemalige Schulungsteilnehmer endgültig. Maßgeblich ist hierfür der Tag des letzten Schulungstermins. Der Trainer ist auch nach Ablauf von 6 Monaten seit des letzten Schulungstermins jederzeit berechtigt, wieder Schulungen durchzuführen. Er erhält in diesem Fall ausschließlich Provisionen für Einkäufe der neuen Schulungsteilnehmer; ein Provisionsanspruch hinsichtlich seiner ehemaligen Schulungsteilnehmer entfällt.
§ 20 Nutzung von Social Media; Internetpräsenz
(1) Bei der Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern im Zusammenhang mit der Anwendung des Produkts und sonstiger Bewerbung des Produktes auf Social-Media-Plattformen ist der Trainer verpflichtet, das Markenlogo von der Marke Yawend zu verwenden und deren jeweiliges Profil auf der Plattform unter dem Posting zu verlinken.
(2) Als Social-Media-Plattform i.S.d. Abs. 1 gelten solche Plattformen, die Nutzern das Teilen eigener Inhalte mit Dritten erlauben. Dies umfasst insbesondere, jedoch nicht abschließend Instagram, Facebook, TikTok und X.
§ 21 Produkt- und Markenname, Geistige Eigentumsrechte
(1) Yasemin Wendt hält die Rechte an dem Produktnamen „Yasemin Wendt SPONGLES“. Der Trainer wird das Produkt „Yasemin Wendt SPONGLES“ ausschließlich unter diesem Namen verwenden und ohne Zustimmung von Yasemin Wendt keine anderen Namen und Bezeichnungen verwenden oder hinzufügen.
(2) Der Trainer ist während der Vertragsdauer berechtigt und verpflichtet, die Marke in Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten aus diesem Vertrag zu verwenden und dabei deren Wert und Ruf zu fördern.
(3) Der Trainer darf die Marke nicht ändern oder in anderer Weise missbrauchen und nicht auf Dritte übertragen. Außerdem darf er keine anderen Marken und sonstigen Zeichen verwenden, bei denen die Gefahr der Verwechslung mit der Marke besteht.
(4) Die Parteien halten klarstellend fest, dass es dem Trainer untersagt ist, jegliche urheberrechtlich geschützte Inhalte außerhalb dieses Kooperationsvertrags zu nutzen.
§ 22 Haftung
(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Trainer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Trainer nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung des Trainers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Trainers.
§ 23 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(5) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(6) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.
(7) Der Trainer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis vom Trainer gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte von Yasemin Wendt verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.
§ 24 Datenschutzbestimmungen
(1) Es ist dem Trainer verboten, die ihm bekanntwerdenden persönlichen oder kundenspezifischen Daten der Schulungsteilnehmer über die vertraglichen Rechte und/oder Vorgaben hinaus an Dritte weiterzugeben, zu speichern oder zu nutzen.
(2) Yasemin Wendt erhebt und nutzt die von Ihnen freiwillig übermittelten Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die detaillierten Bestimmungen zum Datenschutz finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Yasemin Wendt.
§ 25 Haftungsausschluss
(1) Yasemin Wendt haftet ausdrücklich nicht für höhere Gewalt wie etwa Pandemien, Versorgungsschwierigkeiten aufgrund von Rohstoffmangel, politische Verwicklungen, Kriege, Streiks, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstigen Störungen bei Yasemin Wendt oder seinen Lieferanten sowie deren Folgen. Yasemin Wendt haftet ferner nicht bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitig erfolgter Belieferung durch ihre Zulieferer und hierdurch verursachte verspätete oder Nichtbelieferung, außer Yasemin Wendt hat selbst schuldhaft gehandelt.
(2) Im Übrigen haftet Yasemin Wendt für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Provision) durch die Yasemin Wendt, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Yasemin Wendt, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(4) Für Schäden, gleich welcher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, haftet Yasemin Wendt nicht, außer im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verschuldens von Yasemin Wendt, ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 26 Einbeziehung des Vergütungsplanes
(1) Der Yasemin Wendt-Vergütungsplan und die darin enthaltenen Vorgaben sind ebenfalls ausdrücklich Bestandteil des Produktschulungsvertrages. Der Trainer muss diese Vorgaben gemäß der jeweils gültigen Fassung stets einhalten.
(2) Mit der Versendung des Antrages auf Abschluss des Produktschulungsvertrages an Yasemin Wendt versichert der Trainer zugleich, dass er den Yasemin Wendt-Vergütungsplan zur Kenntnis genommen hat und denselben als Vertragsbestandteil akzeptiert.
(3) Yasemin Wendt ist zu einer Änderung des Yasemin Wendt-Vergütungsplans nach Maßgabe des § 29 Absatz (1) berechtigt.
§ 27 Verjährung
Sämtliche Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis verjähren für beide Parteien binnen 12 Monaten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs oder zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs oder der Erkennbarkeit des Anspruchs. Gesetzliche Regelungen, die zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsehen, bleiben unberührt.
§ 28 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht des Sitzes von Yasemin Wendt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Trainer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Sofern der Trainer Kauffrau/Kaufmann oder eine Kapitalgesellschaft des öffentlichen Rechts ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss ihren/seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder ihr/sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und der Erfüllungsort der Sitz von Yasemin Wendt.
§ 29 Schlussbestimmungen
(1) Yasemin Wendt ist zu einer Änderung dieses Vertrages, dieser Allgemeinen Produktschulungsbedingungen und/oder des Vergütungsplans berechtigt, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen oder rechtlichen Änderungen erforderlich ist. Yasemin Wendt wird Änderungen mit einer Frist von 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderung unter konkreter Benennung der künftigen Vertragsänderung via E-Mail oder im Backoffice des Trainers ankündigen. Der Trainer hat das Recht, der Änderung zu widersprechen oder den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Im Falle des Widerspruchs ist Yasemin Wendt berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Sofern der Trainer bis zum Inkrafttreten der Änderung den Vertrag nicht kündigt oder der Änderung nicht widerspricht, treten die Änderungen ab dem in der Änderungsankündigung genannten Zeitpunkt in Kraft. Yasemin Wendt ist verpflichtet, den Trainer in der erfolgten Änderungsankündigung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen.
(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Produktschulungsbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Falls diese Allgemeinen Produktschulungsbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden und Widersprüchlichkeiten bei einer beliebigen Bestimmung zwischen der deutschen und der übersetzten Version der Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen bestehen, gilt stets die deutsche Version als vorrangig.
(4) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Vertragspartnerbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Lücke gelten.
Stand der Allgemeinen Produktschulungsbedingungen: 13.08.2024