AGB für Vertriebspartner (B2B)
Allgemeine Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
für den Kauf von Waren zum Zwecke des Wiederverkaufs
(Wiederverkaufs-AGB / B2B)
Nachfolgende Allgemeine Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den Verkauf von Waren an Vertriebspartner, die diese Waren als Unternehmer zum Zwecke des Wiederverkaufs an ihre Kunden oder zur sonstigen gewerblichen Nutzung bei YAWEND Skintech Kosmetik e.K. einkaufen.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache, Vertragsparteien
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen
Yasemin Wendt,
YAWEND Skintech Kosmetik e.K.,
Grothenpohl 13, 25436 Moorrege
(nachfolgend: „Unternehmerin“)
und den gewerblichen Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufern
(nachfolgend: „Vertriebspartner“),
die die Waren als Unternehmer zum Zwecke des Wiederverkaufs an ihre Kunden oder zur sonstigen gewerblichen Nutzung einkaufen, gelten ausschließlich die nachfolgenden Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB). Alle Angebote der Unternehmerin sind freibleibend.
(2) Der Vertriebspartner ist Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Soweit für bestimmte Produkte fachliche Voraussetzungen erforderlich sind, muss der Vertriebspartner über die hierfür notwendige berufliche Qualifikation verfügen. Der Vertriebspartner handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter, Franchisenehmer oder Makler der Unternehmerin. Es bestehen – soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – keine Umsatzvorgaben, keine Mindestabnahmepflichten und keine Verpflichtung zur Werbung weiterer Vertriebspartner. Der Vertriebspartner unterliegt – mit Ausnahme der vertraglich übernommenen Pflichten – keinen Weisungen der Unternehmerin und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns einschließlich der Pflicht zur Tragung seiner sämtlichen geschäftlichen Kosten. Der Vertriebspartner ist für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der steuer-, gewerbe-, berufs- und sozialrechtlichen Vorgaben, eigenverantwortlich.
(3) Die Unternehmerin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB unter ausdrücklichem Ausschluss entgegenstehender AGB des Vertriebspartners, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 2 Vertragsverhältnis, Registrierung, Freischaltung, eingeschränkter gewerblicher Weiterverkauf
(1) Der Erwerb von Produkten zu gewerblichen Konditionen setzt grundsätzlich eine vorherige Registrierung und Freischaltung als Vertriebspartner voraus. Die Unternehmerin ist berechtigt, geeignete Nachweise über die gewerbliche Tätigkeit sowie – soweit für bestimmte Produkte erforderlich – die fachliche Qualifikation anzufordern.
(2) Ein Anspruch auf Registrierung, Freischaltung oder dauerhafte Belieferung besteht nicht. Die Unternehmerin ist berechtigt, Registrierungen oder Bestellungen nach sachlicher Prüfung abzulehnen.
(3) Das Vertriebspartnerverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Nach Beendigung des Vertriebspartnerverhältnisses ist es dem Vertriebspartner gestattet, bereits ordnungsgemäß erworbene Produkte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften weiter zu verwenden oder abzuverkaufen. Ein Anspruch auf weitere Belieferung zu Vertriebspartnerkonditionen besteht nach Vertragsbeendigung nicht.
(5) Der gewerbliche Weiterverkauf von Produkten auf nicht genehmigten Online-Verkaufsplattformen ist untersagt. Zu den verbotenen Verkaufsmethoden gehören insbesondere Angebots- und Auktionsplattformen, offene Marktplätze sowie nicht freigegebene Drittplattformen wie insbesondere eBay, Amazon oder vergleichbare Plattformen. Gleiches gilt für sonstige nicht genehmigte fremde Verkaufsumgebungen. Die Unternehmerin kann im Einzelfall schriftliche Ausnahmen zulassen.
§ 3 Angebote, Preise, Annahme von Bestellungen, Vertragsschluss
(1) Alle Bestellungen des Vertriebspartners erfolgen nach den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preisen der Unternehmerin. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich anfallender Liefer-, Verpackungs- und gegebenenfalls Zoll- oder Einfuhrkosten.
(2) Die Präsentation des Produktangebots der Unternehmerin stellt kein bindendes Kaufangebot dar. Erst mit Zugang der Bestellung bei der Unternehmerin gibt der Vertriebspartner ein verbindliches Kaufangebot ab. Der Vertriebspartner bestellt bei Käufen über den Online-Shop die im Warenkorb befindlichen Produkte durch Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Schaltfläche.
(3) Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, auch per E-Mail, oder – sofern die Unternehmerin von der Übersendung einer Auftragsbestätigung absieht – durch Auslieferung bzw. Übergabe der Ware zustande.
(4) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben, Gebühren oder sonstige öffentliche Lasten anfallen, ist die Unternehmerin berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend anzupassen, soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt.
(5) Die Unternehmerin ist berechtigt, Bestellungen des Vertriebspartners ganz oder teilweise anzunehmen. Sofern die teilweise Annahme der Bestellung für den Vertriebspartner nicht akzeptabel ist, hat er die Unternehmerin hierüber unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen ab Mitteilung der Abweichung, in Textform zu informieren. Andernfalls gilt die teilweise Annahme als genehmigt.
§ 4 Lieferbedingungen
(1) Die Lieferung erfolgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – ab Lager bzw. ab Werk. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer der Unternehmerin, sofern die Unternehmerin das Ausbleiben der Belieferung nicht zu vertreten hat. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertriebspartner zumutbar sind.
(2) Die Lieferzeit beträgt in der Regel drei bis sieben Werktage ab Vertragsschluss bzw. bei vereinbarter Vorkasse ab Zahlungseingang, sofern beim jeweiligen Produkt oder im Einzelfall keine abweichende Lieferzeit angegeben oder vereinbart wurde.
(3) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die die Unternehmerin nicht zu vertreten hat, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Transporthindernisse, Rohstoffmangel oder Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, verlängern die Lieferfrist angemessen.
(4) Mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen oder einen sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten geht die Gefahr auf den Vertriebspartner über. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, reist die Ware versichert.
(5) Entstehen der Unternehmerin aufgrund der Angabe einer falschen Lieferadresse, eines falschen Adressaten oder einer Nichtannahme der Sendung zusätzliche Kosten, so sind diese Kosten von dem Vertriebspartner zu ersetzen, es sei denn, er hat die Falschangabe oder Nichtannahme nicht zu vertreten.
§ 5 Versandkosten
(1) Die einzelnen belieferten Länder sowie die anfallenden Versandkosten ergeben sich aus den Versandinformationen der Unternehmerin in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
(2) Maßgeblich sind derzeit insbesondere folgende Versandkonditionen:
Deutschland:
Paket bis 5 kg – 6,99 EUR Versand
ab 150,00 EUR Bestellwert versandkostenfrei
Europäische Union:
Paket bis 5 kg – 16,49 EUR Versand
ab 350,00 EUR Bestellwert versandkostenfrei
International:
Versandkosten variieren je nach Region.
Die genauen Kosten werden im Checkout ausgewiesen oder gesondert mitgeteilt.
§ 6 (Online-)Wiederverkauf / Shop-Link-Modell / Affiliate-Modell
(1) Neben dem stationären Wiederverkauf der Produkte kann der Vertriebspartner seinen Kunden einen individuellen Link oder eine sonstige von der Unternehmerin zur Verfügung gestellte Zuordnungsmöglichkeit zum Online-Shop der Unternehmerin zur Verfügung stellen. Den Link bzw. die Zuordnungsmöglichkeit erhält der Vertriebspartner auf Anfrage oder im Rahmen des Partnerprogramms von der Unternehmerin.
(2) Für Bestellungen von Endkunden, die dem Vertriebspartner über diesen Link oder eine sonstige eindeutige Zuordnung zugerechnet werden können, kann dem Vertriebspartner eine Vergütung, Beteiligung oder Marge gewährt werden. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den jeweils gültigen Preis-, Partner- oder Vergütungsübersichten bzw. den individuellen Vereinbarungen mit der Unternehmerin.
(3) Ein Anspruch auf eine bestimmte Höhe, eine bestimmte Berechnungsmethode oder eine dauerhaft unveränderte Vergütungsregelung besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(4) Ein Zahlungsanspruch des Vertriebspartners entsteht erst nach vollständigem Zahlungseingang des Endkunden bei der Unternehmerin und entsteht ausdrücklich nicht, sofern die zugrunde liegende Leistung gleich aus welchem Grund nicht bezahlt, rückabgewickelt oder storniert wird.
(5) Ein Zahlungsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn
a) der Kunde fristgerecht von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch macht,
b) der Vertrag durch den Kunden wirksam angefochten wird,
c) der Kundenauftrag widerrechtlich oder missbräuchlich zustande gekommen ist,
d) die Unternehmerin die Annahme des Vertrages ablehnt,
e) der Kunde das Produkt aufgrund einer nachgewiesenen allergischen Reaktion berechtigt zurückgibt,
f) eine Rückerstattung, Rückbelastung, Stornierung oder sonstige Rückabwicklung erfolgt.
(6) In Fällen betrügerischer, missbräuchlicher oder sonst pflichtwidriger Vermittlung durch den Vertriebspartner oder dessen Erfüllungsgehilfen entsteht kein Anspruch auf Vergütung, Beteiligung oder Marge. Bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert oder verrechnet werden.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltung, Aufrechnung
(1) Der Vertriebspartner erwirbt von der Unternehmerin Kabinett- und Verkaufsware. Die Einkaufspreise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder dem freigeschalteten Partnerbereich.
(2) Der Kaufpreis ist, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, mit Rechnungsstellung sofort fällig. Dies gilt auch für Teilrechnungen und Teillieferungen. Die Zahlung erfolgt über die im Shop bzw. von der Unternehmerin angebotenen Zahlungsmethoden. Teilzahlungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Im Falle des Zahlungsverzugs werden sämtliche offenen Verbindlichkeiten des Vertriebspartners gegenüber der Unternehmerin sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Vertriebspartner verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu leisten. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt unberührt.
(4) Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Forderungen der Unternehmerin sind nur zulässig, soweit es sich um unbestrittene, von der Unternehmerin anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Darüber hinaus kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausgeübt werden, soweit der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum der Unternehmerin.
(2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Vertriebspartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum der Unternehmerin gefährdende Verfügungen zu treffen.
(3) Der Vertriebspartner tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an die Unternehmerin ab; die Unternehmerin nimmt diese Abtretung an. Der Vertriebspartner bleibt widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Unternehmerin kann diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Vertriebspartner mit wesentlichen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, in Verzug gerät.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertriebspartner die Unternehmerin unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die zur Wahrung der Rechte der Unternehmerin erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
(5) Die Unternehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertriebspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.
§ 9 Pflichten des Vertriebspartners
(1) Dem Vertriebspartner ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit Rechte der Unternehmerin oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder gegen wettbewerbsrechtliche, kosmetikrechtliche, kennzeichnungsrechtliche, heilmittelwerberechtliche oder sonstige gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen.
(2) Dem Vertriebspartner ist es insbesondere untersagt, falsche, irreführende oder überzogene Angaben über die Produkte, deren Wirkungen, Eigenschaften, Anwendungsmöglichkeiten oder wirtschaftliche Vorteile zu machen. Der Vertriebspartner wird nur solche Aussagen über die Produkte verwenden, die inhaltlich den offiziellen Werbe-, Schulungs- und Informationsunterlagen der Unternehmerin entsprechen.
(3) Der Vertriebspartner darf nicht im Namen der Unternehmerin Verträge abschließen, Zahlungen entgegennehmen oder weiterleiten oder sonstige rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, sofern hierfür keine ausdrückliche schriftliche Vollmacht erteilt wurde.
(4) Bewirbt der Vertriebspartner die Produkte in eigenen Internetauftritten, sozialen Netzwerken oder sonstigen Medien, so muss er sich dabei eindeutig als eigener Anbieter zu erkennen geben und – soweit erforderlich – ein ordnungsgemäßes Impressum vorhalten. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, muss er deutlich machen, dass es sich nicht um einen offiziellen Unternehmensauftritt der Unternehmerin handelt.
(5) Der Vertriebspartner darf die Produkte der Unternehmerin nur in den von der Unternehmerin freigegebenen Ländern vertreiben. Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist der Vertrieb auf Deutschland, Österreich und die Schweiz beschränkt.
§ 10 Schulungspflicht zum Produkt Spongles® Bio-Microneedling; erlaubter Anwendungsbereich
(1) Das Produkt Spongles® Bio-Microneedling ist ein von der Unternehmerin vertriebenes professionelles Kosmetikprodukt zur äußeren Anwendung auf der Haut. Die Anwendung am Kunden erfordert eine vorherige Schulung bzw. Freischaltung durch die Unternehmerin.
(2) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, vor dem Erwerb und der Anwendung von Spongles® Bio-Microneedling an einer von der Unternehmerin vorgesehenen Schulung teilzunehmen. Die Schulung kann als Präsenz- oder Online-/Videoschulung durchgeführt werden. Die Kosten der Schulung trägt der Vertriebspartner, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Kann ein Schulungstermin aufgrund von Verhinderung der Unternehmerin, höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände nicht stattfinden, wird ein Ersatztermin angeboten. Weitergehende Ansprüche bestehen insoweit nicht.
(4) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Schulung erhält der Vertriebspartner eine Bestätigung bzw. Freischaltung. Erst nach dieser Freischaltung ist der Vertriebspartner berechtigt, Spongles® Bio-Microneedling zu erwerben und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(5) Der Einkauf von Spongles® Bio-Microneedling ist ausschließlich zum Zwecke der professionellen, stationären Anwendung am Kunden in den Geschäftsräumen oder im fachlich zulässigen Behandlungsumfeld des Vertriebspartners gestattet. Ein Wiederverkauf dieses Produktes an Endkunden ist untersagt. Andere Produkte der Unternehmerin bleiben hiervon unberührt, soweit für diese keine gesonderten Einschränkungen gelten.
§ 11 Freiwilliges vertragliches Widerrufsrecht für Schulungen
(1) Der Vertriebspartner ist Unternehmer und kein Verbraucher. Ihm steht daher hinsichtlich der Schulungsbuchung grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.
(2) Gleichwohl räumt die Unternehmerin dem Vertriebspartner hinsichtlich der Buchung einer Schulung nach § 10 ein freiwilliges vertragliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ein, sofern die Schulungsleistung im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht in Anspruch genommen wurde.
(3) Der Widerruf ist in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) an die in § 1 genannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse zu richten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(4) Im Falle eines wirksamen Widerrufs werden bereits für die Schulung geleistete Zahlungen zurückerstattet. Der Schulungsvertrag endet mit Zugang des Widerrufs.
§ 12 Markennutzung; Vorher-Nachher-Bilder
(1) Die Unternehmerin ist Inhaberin der Rechte an den Marken, Kennzeichen, Logos, Produktbezeichnungen, Bildern, Texten und sonstigen geschützten Inhalten von YAWEND Skintech.
(2) Der Vertriebspartner ist berechtigt, die Marke und die von der Unternehmerin freigegebenen Inhalte ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit und ausschließlich für die Bewerbung und den Vertrieb der Originalprodukte der Unternehmerin zu verwenden.
(3) Der Vertriebspartner darf die Marke weder ändern noch missbräuchlich verwenden oder auf Dritte übertragen. Es ist ihm ferner untersagt, andere Marken oder Zeichen zu verwenden, bei denen Verwechslungsgefahr mit den Kennzeichen der Unternehmerin besteht.
(4) Jegliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte der Unternehmerin außerhalb des vertraglich eingeräumten Umfangs ist untersagt.
(5) Bei der Verwendung und Veröffentlichung von Vorher-Nachher-Bildern im Zusammenhang mit Produkten der Unternehmerin hat der Vertriebspartner sämtliche gesetzlichen Vorgaben, insbesondere datenschutz-, persönlichkeits-, wettbewerbs- und werberechtliche Vorschriften, eigenverantwortlich einzuhalten. Soweit die Unternehmerin hierfür Vorgaben macht, sind diese einzuhalten.
§ 13 Untersuchungs- und Rügepflicht, Gewährleistung, Mängelhaftung
(1) Hinsichtlich der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängelhaftung beträgt zwölf Monate ab Übergabe der Ware an den Vertriebspartner. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt oder soweit Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, wesentlichen Vertragspflichten oder aus vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigem Verhalten betroffen sind.
(3) Der Vertriebspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware hinsichtlich offensichtlicher Mängel als genehmigt. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(4) Im Falle eines anerkannten Sachmangels ist die Unternehmerin nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Nur wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder unangemessen verzögert wird, kann der Vertriebspartner im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
(5) Mangelhafte Ware ist nach entsprechender Abstimmung mit der Unternehmerin an diese zurückzusenden. Unfreie Warensendungen werden nicht angenommen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Vertriebspartner zu und sind nicht abtretbar.
§ 14 Haftung, Haftungsbegrenzung
(1) Die Unternehmerin haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Unternehmerin auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertriebspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Unternehmerin ausgeschlossen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern der Vertriebspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Falls diese AGB in eine andere Sprache übersetzt werden und Widersprüche zwischen der deutschen und der übersetzten Fassung bestehen, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
Stand der Allgemeinen Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen: 16.04.2026